Lizenzvertrag – heliopas.ai

Osservazione preliminare

BITTE LESEN SIE DIE FOLGENDEN LIZENZBEDINGUNGEN VOR DER INSTALLATION DER SOFTWARE VOLLSTÄNDIG UND AUFMERKSAM DURCH.

Sie können diese Bedingungen jederzeit über die heliopas.ai-Webseite und innerhalb der App abrufen und speichern. Durch die Bestätigung der Lizenzbedingungen, der Installation, bzw. durch die Nutzung der Software stimmen Sie dem Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen Ihnen und der heliopas.ai GmbH, Haid-und-Neu-Straße 7, 76131 Karlsruhe zu. Sie erkennen damit den Inhalt der Lizenzbedingungen als für Sie verbindlich an.

Wenn Sie die Nutzungs- und Lizenzbedingungen nicht akzeptieren möchten, so bestätigen Sie die Lizenzbedingungen nicht und brechen Sie die Installation ab. In diesem Fall ist es Ihnen nicht gestattet, die Software zu nutzen.

Diese App richtet sich ausschließlich an Industrie, Unternehmen, Behörden, öffentliche oder karitative Einrichtungen, Vereine, Verbände, Handwerk, Handel und freie Berufe, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Die Nutzung der App ist nur in der Europäischen Union und den EFTA-Staaten möglich.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Lizenznehmer: Die juristische oder natürliche Person, der das Recht zur Nutzung dieser Software eingeräumt wird.

Lizenzgeber: heliopas.ai GmbH, Haid-und-Neu-Straße 7, 76131 Karlsruhe

Software/App: Die vorliegende Software/App „heliopas.ai“ / „WaterFox“ des Lizenzgebers.

Module: Kostenpflichtige Erweiterungen der Software, die optional hinzugemietet werden können.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich befristete und kündbare Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.

(2) Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

(3) Il Licenziatario dovrà installare il Software stesso.

(4) Der Lizenzgeber schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Lizenznehmer gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.

(5) Die Software kann durch Module/Funktionen erweitert werden. Für die Module/Funktionen gelten die vorliegenden Bestimmungen, die auch für die Software gelten. Werden Module/Funktionen während der Vertragslaufzeit hinzugemietet, wird die Miete für die Module/Funktionen anteilig bis zum Ende der Vertragslaufzeit der Software berechnet. Das Ende der Vertragslaufzeit der Module/Funktionen ist immer identisch mit dem Ende der Vertragslaufzeit der Software.

§ 3 Nutzungsbeschränkungen

(1) Der Lizenzgeber ist der Urheber und besitzt die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht und sonstigen Rechten an der Software.

(2) Jegliche Verbreitung, Verleihung, Vermietung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Dekompilierung sowie sonstige Bearbeitung der Software ist dem Lizenznehmer untersagt und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Lizenzgebers.

(3) Über die durch diese Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Lizenznehmer an der Software keinerlei Rechte. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere sämtliche Rechte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verbreitung, Vorführung, Ausstellung sowie Veröffentlichung der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart ist. Der Lizenzgeber ist alleiniger Inhaber aller Marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software.

(4) Die durch diese Vereinbarung eingeräumten Nutzungsrechte sind auf den Objektcode der Software beschränkt. Der Lizenznehmer erwirbt keinerlei Rechte an dem Sourcecode der Software in Bezug auf das System. Der Lizenznehmer erkennt an, dass der Sourcecode Alleineigentum des Lizenzgebers ist.

(5) Der Lizenznehmer kann die Software nur bei einer bestehenden Internetverbindung starten und nutzen. Die Internetverbindung ist nicht Bestandteil des Lizenzvertrages. Daneben muss ein uneingeschränkter Datenverkehr, ohne Port- und Bandbreitenbeschränkung möglich sein.

(6) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder –zeichen des Lizenzgebers zu verändern oder zu entfernen.

§ 4 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die Rechte nach §§ 2, 3 dieses Vertrages ein.

(2) Sofern der Lizenznehmer die in dieser Vereinbarung in den § 2 und § 3 festgelegten Lizenzbedingungen verletzt, erlischt das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software, ohne dass es hierzu einer Kündigung des Lizenzvertrages bedarf. In diesem Fall hat der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers die Software zurückzugeben oder zu löschen.

(3) Jeder Verstoß gegen andere wesentliche Bestimmungen dieses Lizenzvertrags führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts an der Software.

(4) Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 5 Miete

(1) Die Miete für die Software bestimmt sich nach der Preisliste des Lizenzgebers. Für die kostenfreie Version und für die kostenlose Bereitstellung von Funktionen fällt keine Miete an.

(2) Die Miete für die Software ist gemäß vertraglicher Vereinbarung zu entrichten. Sie umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung.

§ 6 Technische Verfügbarkeit

(1) Per avviare e utilizzare il software è necessaria una connessione internet al server del licenziante.

(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Server für Wartungsarbeiten und Updates zu schließen. Der Lizenzgeber wird Zeit und Länge der Wartungsarbeiten und Updates auf ein notwendiges Minimum reduzieren. Reguläre Wartungszeiträume werden auf der Webseite veröffentlicht.

(3) Il Licenziante ha il diritto di mettere offline il server con breve preavviso, se esiste un motivo valido. Un motivo importante sussiste in particolare in caso di traffico di rete massiccio e imprevisto sul server, in particolare in caso di attacchi DoS/DDoS o in caso di (tentata) intrusione illegale nel server da parte di terzi.

(4) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der Lizenzgeber haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Servers. Der Lizenzgeber garantiert jedoch eine Verfügbarkeit des Servers von 96% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen, sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist.

§ 7 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Das Vertragsverhältnis für die kostenpflichtige Nutzung hat die jeweils vereinbarte vertragliche Laufzeit. Es verlängert sich jeweils gemäß vertraglicher Vereinbarung sofern der Vertrag nicht zuvor von einer Partei fristgemäß zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt worden ist. Die Kündigungsrechte des Lizenznehmers nach § 9 Abs. 3 dieses Vertrages bleiben unberührt.

(2) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Anzeige- und Obhutspflichten des Lizenznehmers außerhalb der Test-Vertragslaufzeit

(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Lizenzgebers zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Lizenzgeber weiterleiten.

§ 9 Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln innerhalb der kostenpflichtigen Version

(1) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.

(2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Lizenznehmer gegeben ist.

(4) Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderungen keine für den Lizenzgeber unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Lizenznehmer zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

§ 10 Haftungsbeschränkungen kostenpflichtige Version

(1) Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

(b) a causa dell'assenza o dell'omissione di una caratteristica garantita o in caso di mancato rispetto di una garanzia;

(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Lizenzgeber haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf.

(3) Der Lizenzgeber haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der jährlichen Miete je Schadensfall.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(5) Der Lizenzgeber haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Lizenznehmer angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Lizenzgeber zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Lizenzgebers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Mängelgewährleistung und Haftung kostenlose Version, kostenlose Nutzung von Funktionen

Für die kostenlose Version gilt in Abweichung zu § 9 und § 10:

Die Haftung des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer beschränkt sich auf das arglistige Verschweigen von Mängeln und Vorsatz.

§ 13 Änderungen der App

Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, in der App unentgeltlich bereitgestellte Dienste zu ändern, neue Dienste unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Dienste einzustellen. Der Lizenzgeber wird hierbei jeweils auf die berechtigten Interessen des Lizenznehmers Rücksicht nehmen.

§ 14 Änderungen der Lizenzbedingungen

(1) Der Lizenzgeber behält sich vor, diese Lizenzbedingungen jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern. Über derartige Änderungen wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Sofern der Lizenznehmer nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und die Inanspruchnahme der Dienste auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Falle des Widerspruchs behält sich der Lizenzgeber das Recht vor das Vertragsverhältnis gegenüber dem Lizenznehmer zu kündigen. In der Änderungsmitteilung wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf das Widerspruchsrecht und auf die Folgen hinweisen.

(2) Bei Änderungen der Umsatzsteuer ist der Lizenzgeber zu einer dieser Änderung entsprechenden Anpassung der Vergütung berechtigt, ohne dass das vorgenannte Widerspruchsrecht besteht.

§ 15 Datennutzung

Durch die Nutzung der App werden fortwährend Daten vom Lizenzgeber erhoben. Dazu gehören zum Beispiel Angaben des Nutzers zur angebauten Kulturart, zum Pflanzungsdatum, zur Bewässerungsart, zu Feldgrenzen oder Statistiken über den Gebrauch der App. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Lizenzgeber für jeden seiner Geschäftszwecke diese Daten zur Entwicklung, Verbesserung und Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen nutzen darf. Dazu gewährt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine weltweite, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung dieser Daten nach Anonymisierung.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Lizenznehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Convention of Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980, UN-CITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Lizenzbedingungen hat Vorrang vor der englischen Übersetzung.

(2) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand und als Erfüllungsort Karlsruhe vereinbart. Der Lizenzgeber ist auch berechtigt am Gerichtsstand des Lizenznehmers, der Unternehmer ist, zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

Specifiche delle prestazioni WaterFox

Ein “Schlag” ist eine von einem Gemüsegärtner bzw. Landwirt zusammenhängend genutzte bzw. nutzbare landwirtschaftliche Fläche.

1) Überblick über den feldspezifischen Zustand der Bodenfeuchte der eigenen Schläge auf einer geografischen Karte erhalten
a) Farbliche codierte Zustände des Bewässerungssituationen:

    • Bewässerung nötig
    • Bald bewässern
    • Ausreichend bewässert

2) Lista di lavoro:
a) Die aktuelle Bodenfeuchte und die entsprechenden Zustände der Bewässerungssituationen aller Schläge in einer Übersicht anzeigen
b) Sortierung der Schläge nach aktueller Bodenfeucht

3) Storia dell'umidità del suolo negli ultimi 30 giorni di un appezzamento, se sono disponibili dati sufficienti.

4) Verwaltung der eigenen Schläge für die Bodenfeuchteüberwachung
a) Anlegen von neuen Schlägen
b) Ändern der Details eines Schlages: Name, Kulturart, Aussaatzeitpunkt, Bewässerungsart, Schlaggrenzen

 

Die Bodenfeuchte wird über Analysen von Satellitendaten indirekt gemessen. Diese Messung kann systembedingt von der Realität auf dem Feld abweichen. Es wird empfohlen vor einer Entscheidung zu einer Behandlung, insbesondere zur Bewässerung bzw. Nichtbewässerung, sowie zur Dosierung der Wassermenge, einen Agronomen zu befragen und sich die Auswirkungen einer Entscheidung erklären zu lassen. Sofern der Nutzer eine Entscheidung trifft, so tut er dies auf eigenes Risiko.

 

 

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